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Stadt Kemnath

Stadtplatz 38
D-95478 Kemnath

Wahlbekanntmachung zur Europawahl am 9. Juni 2024

Stadt Kemnath
Verwaltungsgemeinschaft Kemnath

 

1. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Kemnath ist in folgende zehn Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk / Sonderwahlbezirk

Wahlraum

Nr.

Abgrenzung

Bezeichnung und genaue Anschrift

barrierefrei
ja / nein

001

 

002

 

0003

_____

 

004

 

 

_____

 

011

 

012

 

013

 

014

 

015

 

016

 

Kemnath-Mitte

 

Kemnath-Nord

 

Kemnath-Süd

____________________________________

 

Waldeck

 

 

____________________________________

 

Briefwahl Kemnath I

 

Briefwahl Kemnath II

 

Briefwahl Kemnath III

 

Briefwahl Kemnath IV

 

Briefwahl Kemnath V

 

Briefwahl Kemnath VI

Grund- u. Mittelschule Kemnath, Schulplatz 9,

95478 Kemnath

 

 

__________________________

 

Feuerwehrgerätehaus Waldeck,

Raiffeisenstr. 3, Waldeck,

95478 Kemnath

__________________________

Grund- u. Mittelschule Kemnath, Schulplatz 9,

95478 Kemnath

 

ja

 

 

 

 

________

 

nein

 

 

________

 

ja

             

ist in vier allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

3. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um


16.00 Uhr in der Grund- und Mittelschule Kemnath, Schulplatz 9, 95478 Kemnath, Klassenräume der Mittelschule

           zusammen.

   (Bezeichnung und genaue Anschrift des Auszählungsraums/der Auszählungsräume)

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,

 

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

 

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes.

 

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 25.04.2024

 gez.

Roman Schäffler                                                                                                                                                                                    
Erster Bürgermeister

 

>> gescanntes Original der Wahlbekanntmachung